§ 44c wurde durch die 6. KWG-Novelle eingefügt und ersetzt den früheren § 44 Abs. 2. Nach § 44 Abs. 2 hatte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Ba- Fin) die Befugnis, in Fällen, in denen der Verdacht bestand, dass Bankgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 32) oder nach § 3 verbotene Geschäfte (i.W. Werksparkassen oder Zwecksparunternehmen) betrieben wurden, Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Dieses Recht stand der Deutschen Bundesbank, die sonst auf dem Gebiet der Bankenaufsicht eng mit der BaFin zusammenarbeitet (§ 7), nicht zu. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 hatte sich in der Praxis nicht bewährt. Wenn ein Unternehmen dem Verlangen des Bundesaufsichtsamts, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, nicht nachkam, hatte das Amt lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsmittel einzusetzen, also im Wesentlichen ein Zwangsgeld festzulegen. Gegen das Zwangsgeld konnten die Unternehmen Widerspruch einlegen und den Rechtsweg beschreiten und weiterhin ihrer unerlaubten Tätigkeit nachgehen.
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