Die Aufnahme der Vorschrift des § 44a in das KWG auf Grund des 3. Ä.G.KWG war notwendig, nachdem die „Richtlinie des Rates über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis“ vom 13. Juni 1983 – ersetzt inzwischen durch die Richtlinie 2013/36/EU (Capital Requirements Directive – CRD IV) und die Richtlinie 2011/89/EU (Financial Conglomerates Directive I – FiCoD I) – die gesamte Überwachung eines in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Kreditinstituts den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates überträgt, in dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet. Nach Artikel 5 dieser Richtlinie gehört dazu die Verpflichtung, dass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass keine gesetzlichen Hindernisse es einem Kredit- oder Finanzinstitut unmöglich machen, einem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an ihm hält, Auskünfte zu erteilen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach dieser Richtlinie notwendig sind“.
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