Diese Vorschrift ergänzt das KWG hinsichtlich einiger nicht nur aus dem Bezeichnungsschutz herrührender Auswirkungen auf das Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht sowie das registergerichtliche Verfahrensrecht. Bei den öffentlichen Registern i. S. des § 43 handelt es sich um
– das Handelsregister (§ 8 HGB) für die Eintragung der Firma des Kaufmanns,
– das Genossenschaftsregister (§ 10 GenG) für die Eintragung des Statuts der Genossenschaft,
– das Vereinsregister (§ 55 BGB) für die Eintragung eines rechtsfähigen Vereins.
Kreditinstitute des öffentlichen Rechts brauchten früher gemäß § 36 HGB nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden. Durch Artikel 3 Nr. 18 des am 07.07.1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG) wurde jedoch § 36 HGB aufgehoben. Damit gilt nun auch für diese Unternehmen die Eintragungspflicht nach § 33 HGB. Bestehende juristische Personen öffentlichen Rechts, für die zuvor § 36 HGB gegolten hatte, mussten sich gemäß Art. 38 Abs. 3 EGHGB bis zum 31.03.2000 zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Da es sich hierbei nicht um Kapitalgesellschaften handelt, erfolgt die Eintragung in der Abteilung A des Handelsregisters.
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