§ 37 KWG ist Teil des Abschnitts über die „Zulassung zum Geschäftsbetrieb“. Die Regelung ermöglicht der BaFin insbesondere, gegen Unternehmen des schwarzen Kapitalmarktes mit öffentlich-rechtlichen Maßnahmen schnell und unmittelbar vorzugehen, indem die Fortführung der unerlaubten Geschäfte unterbunden wird und Altgeschäfte – sofern möglich – abgewickelt werden. Der schwarze Kapitalmarkt bezeichnet Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte sowie Zahlungsdienste, Investment- und Versicherungsgeschäfte, die von Anbietern betrieben bzw. erbracht werden, die nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügen. § 37 KWG zielt auf den schwarzen Kapitalmarkt, soweit er Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte betrifft (zu den sonstigen Bereichen vgl. Anm. 4). § 37 KWG dient dem Schutz der Einleger und Anleger, die durch das Einschreiten der Aufsichtsbehörde vor hohen Wertverlusten (eventuell sogar vor dem Totalverlust der investierten Gelder) bewahrt werden sollen, sowie der Sicherung stabiler und funktionsfähiger Finanzmärkte und damit auch der Wahrung der Integrität des Finanzplatzes Deutschland.
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