§ 36a KWG über Tätigkeitsverbote für natürliche Personen unterhalb der Geschäftsleiterebene wurde 2016 mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz zur Umsetzung der Marktmissbrauchsverordnung in das Kreditwesengesetz eingefügt. Die noch recht neue Norm über personenbezogene Maßnahmen wurde im Dritten Abschnitt des Kreditwesengesetzes, d. h. bei den Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute verortet. § 36a KWG ist ausschließlich an Personen adressiert, die nicht Geschäftsleiter sind. Die Regelung wurde aufgrund der inhaltlichen Nähe hinter § 36 KWG eingefügt, der Tätigkeitsverbote für Geschäftsleiter bzw. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder zum Inhalt hat. Seit seiner Einfügung in das Kreditwesengesetz wurde § 36a KWG zur Umsetzung von Unionsrecht mehrfach geändert bzw. erweitert (vgl. Anm. 5 ff.).
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