Sowohl das KWG als auch unionsrechtliche Vorschriften sehen besondere Anforderungen und Pflichten für die Mitglieder von Leitungsorganen beaufsichtigter Unternehmen bzw. Gruppen vor. Sofern diese nicht erfüllt werden bzw. bestimmte aufsichtsrechtliche Missstände vorliegen, kann die BaFin auf der Grundlage von § 36 personenbezogene Maßnahmen ergreifen. § 36 KWG gibt der Aufsicht seit jeher die Ermächtigung zu hoheitlichen Maßnahmen gegenüber Geschäftsleitern und – seit 2009 – auch gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts bzw. einer Finanzholding-Gesellschaft. Die Eingriffsmöglichkeiten der BaFin nach § 36 KWG bestehen somit im Hinblick auf diejenigen Personen, die eine Leitungs- oder Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Im Hinblick auf Mängel, die von einer Führungsperson auf nicht-leitender Ebene zu verantworten sind, konnte die BaFin bis 2016 dieser Person gegenüber keine Maßnahmen ergreifen. Gegebenenfalls kam im Hinblick auf deren Auswahl bzw. Überwachung ein Organisations- bzw. Auswahlverschulden des zuständigen Mitglieds des Vorstands in Betracht. Seit der Einführung von § 36a sieht das KWG nunmehr auch die Möglichkeit vor, förmliche Maßnahmen gegenüber Personen nachgeordneter Führungsebenen zu ergreifen und diesen die zukünftige Tätigkeit als Geschäftsleiter zu untersagen.
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