§ 34 KWG trifft Regelungen zur Stellvertretung auf Geschäftsleiterebene und zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts im Todesfall des/ eines Erlaubnisträgers. Als besonderes Gewerberecht schließt § 34 Abs. 1 KWG die Anwendung des § 45 GewO im Anwendungsbereich des KWG aus. Als allgemeines das Gewerberecht regelndes Gesetz, welches grundsätzlich auch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gilt, ist die GewO ohne zusätzliche besondere Bestimmungen im spezielleren KWG auch auf Institute anwendbar. Somit wäre § 45 GewO, welcher die Ausübung der Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb grundsätzlich durch (beliebige) Stellvertreter zulässt, ohne die Regelung des § 34 Abs. 1 KWG auch auf Institute anwendbar.
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