In § 33 sind die Gründe aufgeführt, die die BaFin zur Versagung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen verpflichten (Abs. 1) oder berechtigen (Abs. 3). § 33 Abs. 2 konkretisiert die Anforderungen an die fachliche Eignung der Geschäftsleiter von Instituten. Nach § 33 Abs. 5 muss die BaFin dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Erlaubnisunterlagen mitteilen, ob eine Erlaubnis versagt oder erteilt wird. Gesetzessystematisch steht die Vorschrift in Verbindung zu § 32, der i.W. regelt, dass für die o.a. Geschäftstätigkeit eine Erlaubnis der BaFin erforderlich ist und welche Unterlagen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vorzulegen sind.
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