Der BaFin obliegt nach dem Kreditwesengesetz die Aufgabe, Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken (vgl. § 6 KWG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe erhält die Aufsicht eine Vielzahl von Anzeigen und Meldungen (u. a. Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 14 KWG, Anzeigen über personelle, finanzielle und organisatorische Veränderungen nach § 24 KWG sowie Finanzinformationen und Informationen zur Risikotragfähigkeit nach § 25 KWG) und Jahresabschlussunterlagen (§ 26 KWG). Darüber hinaus müssen Institute weitere Pflichten, insbesondere die besonderen organisatorischen Pflichten gem. § 25a KWG, erfüllen.
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