§ 3 AnzV wurde mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung v. 05.12.2016 aufgehoben. Zuvor waren hier Detailregelungen zu den früheren Anzeigen nach § 10 Abs. 4a S. 4 KWG a. F. über nicht realisierte Reserven und sowie nach § 10 Abs. 4b S. 4 KWG a. F. i. V. m. § 77 Abs. 2 und 3 Investmentgesetzes (InvG) a. F. über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen verortet.
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