§ 2e KWG regelt Freistellungsmöglichkeiten der BaFin bei der Beaufsichtigung von gemischten Finanzholdinggesellschaften. Die Norm bezweckte ursprünglich in Umsetzung des Art. 72a der Richtlinie 2006/48/EG, dass eine Mehrfachbeaufsichtigung im relevanten und im Einzelfall nebeneinander einschlägigen Anwendungsbereich der Richtlinien 98/78/ EG bzw. Richtlinie 2009/138/EG, 2002/87/EG und 2006/48/EG von gemischten Finanzholdinggesellschaften vermieden wird. Zwischenzeitlich wurde die Richtlinie 2006/48/EG durch die Richtlinie 2013/36/EU abgelöst. Die Vermeidung etwaiger Überschneidungen der Vorschriften stellt die Wirksamkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene – d. h. auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaft – sicher.
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