§ 2e KWG regelt Freistellungsmöglichkeiten der BaFin bei der Beaufsichtigung von gemischten Finanzholdinggesellschaften. Die Norm bezweckt in Umsetzung des Art. 72a der Richtlinie 2006/48/EG, dass eine Mehrfachbeaufsichtigung im relevanten und im Einzelfall nebeneinander einschlägigen Anwendungsbereich der Richtlinien 98/78/EG bzw. Richtlinie 2009/138/EG , 2002/87/EG und 2006/48/EG von gemischten Finanzholdinggesellschaften vermieden wird. Die Vermeidung etwaiger Überschneidungen der Vorschriften stellt darüber hinaus die Wirksamkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene – d. h. auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaft – sicher. Der Gesetzgeber trägt hiermit dem (auch europarechtlich immanenten) Äquivalenz- und Konsistenzprinzip Rechnung, indem er darauf hinweist, dass – obschon nicht wortgleicher Formulierungen – die Bestimmungen als gleichwertig erachtet werden sollen, soweit sich inhaltlich und insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung ähnlich sind. Um eine sektorenübergreifende Konsistenz und Wirksamkeit der Beaufsichtigung sicherzustellen, erfolgt die Gleichwertigkeitsprüfung in Aufsichtskollegien. Hierbei sollen nach Auffassung des Gesetzgebers insbesondere Einzelfalllösungen durch einen „offenen, auf Fortentwicklung angelegten Prozess“ ermöglicht werden, um so die Besonderheiten einer bestimmten Gruppe hinreichend zu berücksichtigen, jedoch zugleich einen kohärenten Aufsichtsrahmen und gleiche Ausgangsbedingungen für Finanzkonglomerate innerhalb der EU und des EWR zu gewährleisten.
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