Mit dem durch das Vierte KWG-Änderungsgesetz eingefügten § 2b KWG (heute § 2c KWG) und der Ergänzung von § 24 KWG wurde Artikel 11 der Zweiten Richtlinie des Rates der EG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Vorschriften über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in deutsches Recht umgesetzt. Artikel 11 der Zweiten Richtlinie sieht eine doppelte Informationsverpflichtung vor, wenn sich die Zusammensetzung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Kreditinstitut ändert. Zum einen haben die Erwerber die Bankenaufsicht zu unterrichten. Dies wurde in § 2b KWG (heute § 2c KWG) umgesetzt. Zum anderen besteht für die Kreditinstitute, an denen eine bedeutende Beteiligung erworben, erhöht oder vermindert werden soll, selbst die Verpflichtung, Veränderungen zu melden. Dies ist in § 24 Abs. 1 Nr. 10 KWG geregelt. Damit soll den Bankaufsichtsinstanzen ermöglicht werden zu überwachen, inwieweit sich aus der Neuordnung der Zusammensetzung des Eigentümerkreises Gefahren für die Funktionsfähigkeit des betreffenden Kreditinstituts und für den Gläubigerschutz ergeben können. Die vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten dienen der Abwehr solcher Gefahren. Diese können sich beispielsweise daraus ergeben, dass potentielle Erwerber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig sind und das Kreditinstitut beispielsweise zur Geldwäsche – Kza 947 –, d. h. die Rückführung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf, missbraucht werden könnte.
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