Nach Artikel 13 Absatz 5 der 3. EU-Geldwäscherichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Kreditinstituten die Aufnahme oder die Fortführung von Korrespondenzbankbeziehungen mit so genannten shell banks (Bank-Mantelgesellschaften) zu untersagen, da bei solchen Instituten ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber in § 25m Nr. 1 umgesetzt.
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