§ 25h, der durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz) vom 13. August 2008 als § 25c in das Gesetz über das Kreditwesen eingefügt worden war, wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 neu gefasst und wesentlich erweitert. Nach einer Reihe weiterer Änderungen wurde § 25h schließlich durch Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) vollständig neu gefasst. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) und die Risikoanalyse nach § 5 GwG. Nach einer lediglich redaktionellen Änderung in Absatz 1 durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) die Anordnungsbefugnis der Bundesanstalt in Absatz 5 auf Auslagerungsunternehmen ausgedehnt.
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