§ 25c (jetzt: § 25h), der durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz) vom 13. August 2008 in das Gesetz über das Kreditwesen eingefügt worden war, wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 neu gefasst und wesentlich erweitert. Nach einer Reihe weiterer Änderungen wurde § 25h schließlich durch Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) vollständig neu gefasst. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) und die Risikoanalyse nach § 5 GwG.
Lieferung: 09/18
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: