§ 25b (a. F.) „Besondere organisatorische Pflichten im grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr“, der durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 8. August 2002 in das Gesetz über das Kreditwesen eingefügt worden war, wurde durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16. Juli 2007 durch den § 25b (a. F.) „Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr“ ersetzt. Die Notwendigkeit für diese Neuregelung ergab sich aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Hierdurch wurden Kollisionen zwischen den europäischen Bestimmungen und der bisherigen nationalen Regelung vermieden.
Lieferung: 06/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: