§ 25c KWG über die Geschäftsleiter von Instituten gehört zu den zentralen Normen des Kreditwesengesetzes. Dies gilt insbesondere für § 25c Abs. 1 KWG, in dem das Anforderungsprofil für Geschäftsleiter (fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, ausreichendes zeitliches Engagement) festgelegt ist. Gleichermaßen ist auch § 25c Abs. 2 KWG, der die Zahl der Leitungs- und Aufsichtsmandate von Geschäftsleitern beschränkt, von erheblicher praktischer Bedeutung.
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