§ 25a zu den besonderen organisatorischen Pflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute i. S. § 1 Abs. 1b) wurde durch die Sechste KWG-Novelle 1997 in das Gesetz eingefügt und hat seitdem eine lange Reihe von Konkretisierungen und Erweiterungen erlebt. Ursprünglich enthielt § 25a in den Absätzen 2 und 3 auch die Anforderungen, die bei der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen beachtet werden müssen (sog. „Outsourcing“). Dieser Teil wurde im Zuge des CRD IV-Umsetzungsgesetzes dann – inhaltlich unverändert – in einen eigenen § 25b übertragen.
Materiell waren die zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Regelungen zu den organisatorischen Pflichten für die Kreditinstitute nicht neu. Das BAK hatte bereits früher aufgrund aufsichtsrechtlicher Anforderungen unter Berufung auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftsführung umfangreiche Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die interne Organisation, Innenrevision und internen Kontrollen der Kreditinstitute erlassen. Zuvor hatte das BAK insoweit aber keine Anordnungskompetenz, da sich die entsprechenden Anforderungen rechtlich nur auf § 6 Abs. 2 stützen ließen. Eine entsprechende Ermächtigung wurde mit der Sechsten KWG-Novelle in Abs. 3 von § 6 eingefügt. Gegenüber dem neuen § 6 Abs. 3 hatte § 25a insofern eine selbständige Bedeutung, als die Nichtbeachtung der Vorgaben des BAK beispielsweise auch Anlass für eine Verwarnung eines Geschäftsleiters sein oder in schwerwiegenden Fällen zu dessen Abberufung nach § 36 Abs. 1 und 2 führen könnte.
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