§ 24c wurde durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 in das KWG eingefügt und ist gemäß § 64f Abs. 6 mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft getreten. Bei dieser neuen Bestimmung handelt es sich primär nicht um eine bankaufsichtliche Regelung. Vielmehr dient die Vorschrift vorwiegend der Bekämpfung der Geldwäsche, des illegalen Schattenbankwesens sowie der Terrorismusfinanzierung. Daneben kann die Regelung auch zur Aufdeckung des Betreibens unerlaubter Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte genutzt werden. Die Vorschrift erweitert die bereits bestehenden bankaufsichtlichen Anzeige- und Meldevorschriften und ergänzt das Auskunftsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 44 Abs. 1, das der BaFin auch im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Bekämpfung der Geldwäsche zusteht. Durch § 24c wird es der BaFin ermöglicht, durch ein modernes Datenabrufsystem uneingeschränkt Informationen über die Konten- und Depotinhaber eines Kreditinstituts zu erhalten. Eine Verknüpfung zwischen § 24c und 25c ergibt sich insofern, als die Institute gemäß § 25c Abs. 1 angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, unterhalten und jeweils aktualisieren müssen.
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