Die BaFin übt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die Aufsicht über die in Deutschland ansässigen Institute (§ 1b KWG) aus und hat die Aufgabe, Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 KWG sowie § 7 KWG). Die bedeutenden CRR-Kreditinstitute (§ 1 Abs. 3d KWG) stehen seit dem 04. 11. 2014 unter der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB). Dabei erfolgt die laufende Aufsicht durch gemeinsame Aufsichtsteams aus EZB, BaFin und Deutscher Bundesbank. Die Aufsicht kann die ihr in § 6 KWG zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie laufend genaue Kenntnisse u. a. von wichtigen personellen, finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Änderungen, insbesondere von Änderungen in Vorstand, Aufsichts- und Verwaltungsrat, bei wesentlichen Beteiligungsbeziehungen, organisatorischen Grundlagen sowie risikorelevanten Sachverhalten erhält. Die laufende und zeitnahe Information der Aufsicht durch die Institute über die verschiedenen Anzeigetatbestände nach § 24 KWG kann nicht durch den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss ersetzt werden, da diese Berichte der Aufsicht regelmäßig nur einmal im Jahr und oft mit großem zeitlichem Abstand zu den Ereignissen, die die Anzeigetatbestände ausgelöst haben, zugehen. Die in § 24 KWG geregelten Anzeigevorschriften dienen teilweise auch der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben.
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