Die Überschrift vor § 23 wurde um die Worte „und Hinweispflichten“ ergänzt, weil diese in dem mit dem 4. Ä. G. KWG neu eingefügten § 23a geregelt werden. Die Vorschrift des § 23, die früher die Überschrift „Zinsen, Provisionen und Werbung“ trug, ist durch das 3. Ä. G. KWG mit der Beschränkung auf die Werbung durch die Herausnahme der Möglichkeit einer Konditionenregelung wesentlich geändert worden. Während früher der § 23 dem BAK (durch Übertragung der Verordnungsermächtigung des Bundesministers der Finanzen) die Möglichkeit gab, auf dem Gebiet der Bankkonditionen und unmittelbar aus eigener Zuständigkeit auf dem Gebiet der Werbung zu Ordnungsmaßnahmen zu greifen, hat die Neufassung des Paragraphen dieses Recht auf das Gebiet allein der Werbung beschränkt: „Von der Verordnungsermächtigung des bisherigen Absatzes 1 über Zinsen und Provisionen ist seit der ersatzlosen Aufhebung der Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 mit Wirkung ab 1. April 1967 kein Gebrauch mehr gemacht worden. Da auch für die Zukunft nicht beabsichtigt ist, Verordnungen über Zinsen und Provisionen zu erlassen, wird die Verordnungsermächtigung des bisherigen Absatzes 1 aufgehoben“ (so Beg. zum 3. Ä. G. KWG, Kza 593, S. 91). Mit dem 4. Ä. G. KWG wurde § 23 wegen der Einfügung von § 23a mit einer Überschrift versehen.
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