Der Sachwalter steht wie der Insolvenzverwalter (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO) unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Wie bei der Aufsicht des Gerichts über den Insolvenzverwalter, handelt es sich nach Sinn und Zweck des Abs. 1 Satz 1 bei der Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Sachwalter um eine Rechtsaufsicht, so dass die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns grundsätzlich nicht nachzuprüfen ist.
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