Der § 22c wurde (wie die übrigen Regelungen des Unterabschnitts 2a: §§ 22a–22o) durch das diesbezüglich am 28.09.2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters“ in das KWG eingefügt (Näheres unter Anm. 1 zu § 22a). Die am 28.09.2005 in Kraft getretene Fassung des § 22c entspricht dem vom Finanzausschuss mit BT-DrS. 15 / 5852 in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwurf.
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