Die Rechtsverordnungsermächtigung des § 22 wurde erstmals durch das 5. KWG-Änderungsgesetz (Kza 597/598) in das KWG aufgenommen und nach zunächst einigen kleineren Ergänzungen und Korrekturen im Zuge der 7. KWG-Novelle Ende 2006 komplett neugefasst. Mit der vorgenommenen Konkretisierung im Regelungsbereich des Satzes 1 Nr. 15 im Zuge des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 25. März 2009 (BGBl. I Seite 607) hat die Rechtsverordnungsermächtigung ihre vorläufig letzte Ergänzung erfahren.
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