Durch das 5. ÄG-KWG ist der Kreditbegriff des § 19 a. F. entsprechend den Vorgaben der EU-Großkreditrichtlinie und der Solvabilitätsrichtlinie grundlegend geändert worden, soweit es die §§ 13, 13a und 14 betrifft (vgl. hierzu ausführlich die Kommentierung zu § 19). Der bisherige, gegenüber den Vorgaben der EU-Großkreditrichtlinie engere Kreditbegriff nach § 19 a. F. wurde in § 21 für die Regelungsbereiche der §§ 15 bis 18 fortgeführt. Eine Anpassung des Kreditbegriffs für die Kreditregelungen der §§ 15 bis 18 an die Vorgaben der Großkreditrichtlinie wird von den Vorgaben der Großkreditrichtlinie nicht gefordert (vgl. zu den Hintergründen des neuen, zweigeteilten Kreditbegriffs § 19 Rz. 2 und 3). Aufgrund der Regelungen des 5. ÄG-KWG ergibt sich der Kreditbegriff für den Regelungsbereich der § 15 bis 18 seither aus § 21 Abs. 1. Die Absätze 2 und 3 regeln Ausnahmetatbestände, wobei diese weitgehend den Vorgaben des § 20 Abs. 1 und 2 a. F. entsprechen. § 21 Abs. 4 sieht darüber hinaus für den Fall des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften eine Sonderregelung für den Anwendungsbereich des § 18 vor. Der Abs. 4 Nr. 1 ist erst im Zuge der 6. KWG-Novelle § 21 angefügt worden und entspricht dem bisherigen § 18 Satz 4. Die Integration dieser Vorschrift bei § 21 hat gesetzessystematische Gründe.
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