Die Ausnahmeregelung des § 20c zur Befreiung von verschiedenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Großkreditregelungen wurde durch das sog. „CRD-Umsetzungsgesetz“ ins KWG eingefügt und trat am 01.01.2007 in Kraft. Damit setzte der deutsche Gesetzgeber Artikel 45 der Kapitaladäquanzrichtlinie (Richtlinie 2006/49/EG vom 14. Juni 2006) um. Ziel war es – entsprechend der Erwägungsgründe auf EU-Ebene – unangemessene Kapitalanforderungen beziehungsweise Risikobegrenzungen für Institute, die auf dem Gas- und Elektrizitätsmarkt tätig sind, dessen Liberalisierung aus wirtschaftlichen und politischen Gründen vorangetrieben werden soll, zu vermeiden. Der vorgenannte wirtschaftliche und politische Antrieb sollte nicht durch aufsichtliche Regelungen konterkariert werden (Begr.RegE, BR-Drs. 153/06, S. 123). Es galt zu vermeiden, dass sich die Handelskette zwischen Erzeuger und Verbraucher um die entsprechenden Glieder verkleinert und das gewünschte Unbundling zur Erzeugung ausreichenden Wettbewerbs dadurch vereitelt wird, indem Händler aufgrund ökonomisch unangemessener Kapitalanforderungen für den spezifischen Bereich des Elektrizitäts- und Gasmarktes aus diesem Markt ausschieden (Begr.RegE, BR-Drs. 153/06, S. 123).
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