Die Einfügung der Regelungen des § 20a zu den gedeckten Schuldverschreibungen erfolgte erstmals mit dem Gesetz zur Umsetzung der neugefassten Bankenrichtlinie1)und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17.11.2006 (BGBl. I S. 2606 ff.; in Orientierung an dem englischen „Arbeitstitel“ des Paketes zur Änderung der vorgenannten Richtlinien, „Capital Requirement Directive“, auch CRD-Umsetzungsgesetz / CRD-UmsG genannt). Konkreter europarechtlicher Hintergrund des § 20a sind die Vorgaben Art. 113 Abs. 3 UnterAbsatz 1 Buchstabe l in Verbindung mit Anhang VI, Teil 1, Nummern 65 bis 67 sowie Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 und Teil 3, Nummern 63 bis 66 der Bankenrichtlinie. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Fassung des § 20a entspricht bis auf eine (aus Sicht des Finanzausschusses eher redaktionelle) Korrektur in Abs. 5 dem Regie-rungsentwurf (BT-DrS. 153 / 06) vom 24.02.2006.
Lieferung: 02/08Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: