§ 2 AnzV wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 05.12.2016 eingefügt. Grundlage hierfür ist die in § 24 Absatz 4 KWG enthaltenen Ermächtigung, mittels einer Rechtsverordnung Bestimmungen über die Verwendung und Anzeige von Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen, zu erlassen. Vor der o. a. Einfügung war § 2 AnzV mehrere Jahre nicht belegt, nachdem die ursprüngliche Fassung, in der die Details zur Einreichung von Anzeigen nach § 2c Abs. 1, 1a und 4 KWG über die Inhaber bedeutender Beteiligungen geregelt waren, durch Art. 2 der Verordnung vom 20.03.2009 (BGBl. I S. 562) aufgehoben worden war. Die Anzeigevorschriften für Inhaber bedeutender Beteiligungen sind seither in der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) geregelt.
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