Mittels dem CRD II-Umsetzungsgesetz (CRD II-UmsG) wurden ins KWG verschiedene Regelungen im Zusammenhang mit dem Verbriefungsgeschäft eingefügt. Neben den Vorgaben zu konkreten Verbriefungsaktivitäten/-positionen bzw. der diesbezüglichen organisatorischen Vorkehrungen in den §§ 18a und 18b (Art 1 Nr. 18 CRD II-UmsG) waren dies die Begriffsbestimmungen in § 1b (Art 1 Nr. 3 CRD II-UmsG). Damit bezweckte der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der u. a. in diesem Zusammenhang neu gefassten Bankenrichtlinie (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KWG; Neufassung der Bankenrichtlinie – Stand Dezember 2009 –, diese war in nationales Recht bis spätestens 31.12.2010 umzusetzen). Neben jenen KWG-Vorgaben finden sich noch verbriefungsrelevante Regelungen in der Solvabilitätsverordnung (Kza 190; dort insbes. Teil 2 Kapitel 6 „Verbriefungen“). Vor allem die §§ 18a und 18b sind als Einheit zu sehen, indem §18a eher die quantitativen Aspekte aufgreift und § 18b ergänzend die qualitativ organisatorischen Vorgaben zum Nachweis und dem nötigen Risikomanagement aufstellt. Dass die Umsetzung der Verbriefungsnormen nunmehr verstärkt im KWG (anstelle der SolvV) stattfindet, hängt vor allem mit dem vorgesehenen Sanktionen bei Regelverstößen zusammen (s.u. Anm. zu Abs. 6 und 7). Dafür wurden Eingriffsermächtigungen in gesetzlicher Form (und nicht nur in Gestalt einer Verordnungsregelung) für notwendig erachtet.
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