Nach der Vorschrift des § 12 sollten die besonders illiquiden, weil schwer verwertbaren Anlagen der Kreditinstitute in Grenzen gehalten werden. In Fortentwicklung des in § 11 enthaltenen Prinzips sah deshalb das Gesetz vor, grundsätzlich keine fremden Mittel zur Finanzierung solcher Anlagen heranzuziehen. Es bestimmte vielmehr, daß Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffen und Beteiligungen – von Ausnahmen abgesehen – nur bis zur Höhe des haftenden Eigenkapitals angeschafft werden durften.
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