§ 24 Abs. 3 KWG regelt Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen. Diese Personen müssen der Aufsicht unverzüglich folgende Sachverhalte anzeigen:
– Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens
– Übernahme und Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung
§ 11 AnzV enthält Detailregelungen zu den Nebentätigkeits- und Beteiligungsanzeigen der Geschäftsleiter (bzw. Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding oder gemischten Finanzholding tatsächlich führen).
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