Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung des § 10i ist wesentlicher Teil der Eigenmittelvorschriften im Kreditwesengesetz. Zweck der Regelung ist die Kapitalerhaltung in den Instituten. Die Vorschrift des § 10i baut auf die Kapitalpuffer der §§ 10c – 10h auf und enthält Vorgaben für deren gemeinsame Einhaltung. Für den Fall der Nichteinhaltung sind zugleich Rechtsfolgen zu Lasten des betroffenen Instituts geregelt, die insb. auf den Erhalt von hartem Kernkapital (Art. 26 CRR) durch die Beschränkung entsprechender Ausschüttungen (§ 10i Abs. 5 KWG) zielen.
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