Die Einfügung des bankaufsichtlichen Zusammenfassungsverfahrens („aufsichtliche Konsolidierung“) mit dem § 10a als maßgebende Vorschrift gehörte zu den Schwerpunkten des Dritten Änderungsgesetzes zum Kreditwesengesetz. Mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf der Grundlage konsolidierter Zahlen ist der veränderten Risikosituation der Banken aus dem Wachstum, der Verflechtung und der Internationalisierung der Finanzmärkte Rechnung getragen worden. Damit sollen seither insbesondere die sich aus dem Verbund von Mutter- und Tochterinstituten ergebenden bankwirtschaftlichen Risiken erfasst werden. Nach den vorherigen Risikobegrenzungsregelungen des Kreditwesengesetzes konnten die Kreditinstitute ihr Eigenkapital durch die Gründung oder durch den Erwerb von Tochtergesellschaften durch den Aufbau von Kreditpyramiden mehrfach einsetzen (BegRegE 3. KWG-ÄG – Kza 593, S. 32).
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