Nach § 24 Abs. 2a KWG müssen die Mitglieder von Kontrollorganen von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Abs. 3c KWG sind, sowie sämtlicher Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften der Aufsicht unverzüglich anzeigen, wenn sie eine Tätigkeit als Geschäftsleiter oder Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens aufnehmen oder beenden. Ein CRR-Kreditinstitut ist bedeutend im Sinne des § 1 Abs. 3c KWG, wenn seine Bilanzsumme (im Vier-Jahres-Durchschnitt) über 15 Milliarden Euro liegt. Unabhängig von der Bilanzsumme sind die direkt von der EZB beaufsichtigten Institute (Bedeutende Institute bzw. Significant Institutions oder SIs), potenziell systemrelevante Institute und Finanzhandelsinstitute bedeutend.
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