Nach § 24 Abs. 2 KWG muss ein Institut die Absicht, mit einem anderen Institut zu fusionieren, unverzüglich der Aufsicht anzeigen. Für die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 KWG, § 10 AnzV ist es gleichgültig, ob es sich um eine Fusion durch Aufnahme oder eine Fusion durch Neugründung handelt (vgl. Kommentierung zu § 24 Abs. 2 KWG).
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