§ 1 AnzV ist die grundlegende Regelung über die Einreichungsmodalitäten für sämtliche Anzeigen und Vorlagen nach dem Kreditwesengesetz, sofern nicht eine gesonderte Rechtsverordnung (insbes. GroMiKV, FinaRisikoV, SolvV, InhKontrollV) greift. Die Einreichungsmodalitäten für zahlreiche Anzeige- und Vorlagepflichten sind bereits abschließend durch § 1 AnzV geregelt. Für diejenigen Anzeigepflichten, für die weitere Konkretisierungen erforderlich sind, werden diese in den nachfolgenden Paragrafen der Anzeigenverordnung dargestellt. Nur in Ausnahmefällen enthalten die Spezialregelungen in §§ 3 ff. AnzV Modalitäten, die von der Grundsatzregelung in § 1 AnzV abweichen (vgl. Anm. 4). Auf Antrags- und Genehmigungsverfahren ist die Anzeigenverordnung nur anzuwenden, wenn dies – wie beispielsweise in § 32 Abs. 1 KWG – ausdrücklich vorgesehen ist.
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