Entsprechend seiner Überschrift „Begriffsbestimmungen“ enthält § 1 KWG eine Fülle von Legaldefinitionen – einige nur mit Geltung für einzelne Paragraphen des KWG (z. B. Abs. 11: „Finanzinstrumente“) einige für das KWG insgesamt (z. B. Abs. 2: „Geschäftsleiter“), teilweise aber auch darüber hinaus für das gesamte Recht (z. B. Abs. 1: „Kreditinstitut“). Ungeachtet dieser (gemäß dem jeweiligen Wortlaut) unterschiedlichen Reichweiten erhalten diese Definitionen durch entsprechende Bezugnahmen bzw. in Verbindung mit diesbezüglichen Rechtsverordnungsoder anderweitigen Ermächtigungen ebenso in den Nebenbestimmungen zum KWG (z. B. Solvabilitätsverordnung – SolvV; Kza 190) oder GroMiKV; Kza 146) Geltung.
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